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Arbeitnehmererfindungen

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) regelt die schutzrechtsfähigen und nichtschutzrechtsfähigen Diensterfindungen und freie Erfindungen von Arbeitnehmern. Schutzrechtsfähig sind Patente und Gebrauchsmuster. Nichtschutzrechtsfähige Erfindungen von Arbeitnehmern fallen unter das ArbnErfG, wenn sie die Leistungskraft des Unternehmens des Arbeitgebers verbessern (Technische Verbesserungsvorschläge). Das ArbnErfG gilt auch für den öffentlichen Dienst. Das Gesetz dient dem gerechten Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wird dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung berechtigt und im Gegenzug zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet ist.

Diensterfindungen sind solche, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstehen oder wesentlich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich unter Hinweis auf die Meldung als Arbeitnehmererfindung in Textform anzuzeigen. Die Diensterfindung kann der Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder freigeben. Wird die Diensterfindung in Anspruch genommen, wird die angemessene Vergütung geschuldet. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht binnen 4 Monaten nach Erhalt der Erfindungsmeldung freigibt. Seit Oktober 2009 kann die Inanspruchnahme nur noch uneingeschränkt erfolgen. Ein Vergütungsanspruch entfällt, wenn eine Neuerung von dem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Weisungen des Arbeitgebers entsteht. Die Anmeldung als Schutzrecht ist jedoch nicht Voraussetzung für das Entstehen der Arbeitnehmervergütung. Freigegebene Erfindungen kann der Arbeitnehmer verwerten.

Erfindungen von Arbeitnehmern, die keine Diensterfindungen sind, sind freie Erfindungen. Dies kann der Arbeitnehmer grundsätzlich frei verwerten. Ist sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden und fällt die Erfindung in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers, ist der Arbeitnehmer aber verpflichtet, die Erfindung zunächst dem Arbeitgeber gegen eine angemessene Vergütung anzubieten.

Die angemessene Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie den Anteil des Betriebes an der Diensterfindung. Vgl. hierzu die Vergütungsrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung diese von der Schiedsstelle beim Deutschen Marken- und Patentamt überprüfen zu lassen und regelmäßig von dem Arbeitgeber Auskunft über die Verwertung zu verlangen.

Vergütungsansprüche nach dem ArbnErfG entstehend wiederkehrend und sind vertraglich nicht abdingbar und entstehen pro rata temporis. Ansprüche wegen zurückliegender Diensterfindungen können daher nur eingeschränkt und für die Vergangenheit, nicht jedoch neu entstehende wiederkehrende Ansprüche verjährt sein.

Unsere Leistungen:

  • Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich der Inanspruchnahme von Diensterfindungen und freien Erfindungen,
  • Vertragsgestaltung
  • Unternehmensinterne Richtlinien zur Inanspruchnahme und Ermittlung einer angemessenen Vergütung
  • Vertretung vor der Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen DPMA (Arbeitnehmererfindervergütung)
  • Gerichtliche Vertretung

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