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Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung

Der Einsatz von Fremdpersonal im Unternehmen muss dem Zweck entsprechend von vornherein im richtigen Vertragsverhältnis geregelt sein. Stellt sich der werkvertragliche Einsatz von Fremdpersonal als (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung heraus, droht eine Haftung des „Werkauftraggeber“ oder „Entleiher“ für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer, wenn diese vom „Werkunternehmer“ oder (verdeckten) „Verleiher“ nicht entrichtet werden. Zudem drohen Bußgelder, Eintrag ins Gewerbezentralregister, Geldstrafen, Haftstrafen. Weiterhin kann die Einhaltung des „Mindestlohns“ zum Thema werden.

Beim Werkvertrag ist die Erbringung der vereinbarten Lieferung oder Leistung geschuldet. Für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen Umstände, wonach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des „Entleihers“ vorliegt. Die Abgrenzung, ob die Leistung durch Werkvertrag oder im Rahmen einer (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, orientiert sich maßgeblich an der tatsächlichen Vertragsdurchführung zwischen den Parteien sowie an der Weisungsbefugnis. Eindeutige Abgrenzungskriterien sind vom Gesetzgeber nicht formuliert. Es bedarf eines Rückgriffs auf die von der Rechtsprechung herausgebildeten zahlreichen Kriterien, die jedoch stets nach Einzelfall zu gewichten sind.

Die Risikominimierung beginnt bei der richtigen Vertragswahl und der Sicherstellung der vertragsgemäßen tatsächlichen Abwicklung der Leistungspflichten; Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den „Werkunternehmer“ oder „Verleiher“.

Unsere Leistungen:

  • Beratung beim Einsatz von Fremdpersonal (Werkvertrag, Leiharbeitnehmer)
  • Vertragsgestaltung
  • Unternehmensinterne Richtlinien
  • Beratung in Bezug auf
    • Verwirklichung Straftatbestand (Täter, Mittäter)
    • Verwirklichung von zivilrechtlichen, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Haftung
    • Schadensbegrenzung
  • Begleitung im Ermittlungsverfahren
  • Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und Vorbereitung von Beweisanträgen
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden

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